RS Vwgh 1994/7/14 94/17/0226

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
TourismusG Bgld 1992 §27 Abs1;
TourismusG Bgld 1992 §3 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0227 94/17/0228

Rechtssatz

Daß Psychotherapeuten nicht in der Anlage des Bgld TourismusG 1992 genannt und somit nicht beitragspflichtig iSd § 27 Abs 1 dieses Gesetzes sind, ändert nichts an der Beitragspflicht der dort genannten "Ärzte", wenn sie (auch) als Ärzte tätig sind und die psychotherapeutischen Leistungen in ihrer ärztlichen Praxis erbringen. Verfassungsrechtliche Bedenken sind aus diesem Anlaß nicht entstanden (Hinweis VFGH B 28.2.1994, B 1946/93, 1947/93, 1948/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170226.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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