RS Vwgh 1994/7/14 93/17/0071

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid einer Behörde ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, wenn die Behörde, ohne auf das angebotene Bescheinigungsmittel der Einvernahme der Beschwerdeführerin überhaupt einzugehen, davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die näheren Umstände der Ortsabwesenheit nicht bekanntgegeben (Hinweis E 22.2.1994, 93/04/0064). Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht zu führen, daß die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden sind, die den Beweis dafür erbringen, daß die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, jedoch der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs 2 ZOP zulässig ist (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0073).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170071.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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