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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der Einzelrechtsnachfolge zB Kauf kann nur der Rechtsvorgänger, dem gegenüber die Verpflichtung bzw Bewilligung zum Kanalanschluß rechtskräftig geworden ist, als Abgabenschuldner herangezogen werden. Anders verhält es sich im Falle der Gesamtrechtsnachfolge, weil dabei der Nachfolger in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bezüglich aller Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht eintritt (Hinweis E 5.4.1991, 86/17/0199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170176.X03Im RIS seit
06.08.2001