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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/19 87/04/0252 2Stammrechtssatz
Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, nicht jedoch eine Klaglosstellung des Bf eingetreten, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen, die Voraussetzungen für einen Aufwandersatz an den Bf nach den §§ 47, 48 Abs 1 und 56 erster Satz VwGG liegen jedoch nicht vor
(Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1977). Im Fall des Bf kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung. Danach hat, soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Es kann dabei auch keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 1 und 2 VwGG zu gelten hat (Hinweis B 23. Mai 1989, 89/04/0020).
Schlagworte
Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170144.X02Im RIS seit
07.05.2001