RS Vwgh 1994/7/14 93/17/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 Abs1;
AVG §39 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis E 25.3.1988, 87/11/0275) ist der Umstand, daß der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Daran ändert auch nichts, daß mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170071.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten