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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Rüge eines behaupteten Begründungsmangels ist unberechtigt, wenn diesem Mangel keine Wesentlichkeit in dem Sinn zukommt, daß er den Bf an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem VwGH oder diesen an der Wahrnehmung seiner Kontrollbefugnis hindert (Hinweis: E 15.12.1961, 1231/59; E 15.6.1964, 716/64).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170160.X02Im RIS seit
11.07.2001