RS Vwgh 1994/7/14 90/17/0160

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Rüge eines behaupteten Begründungsmangels ist unberechtigt, wenn diesem Mangel keine Wesentlichkeit in dem Sinn zukommt, daß er den Bf an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem VwGH oder diesen an der Wahrnehmung seiner Kontrollbefugnis hindert (Hinweis: E 15.12.1961, 1231/59; E 15.6.1964, 716/64).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170160.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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