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44 ZivildienstNorm
B-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungLeitsatz
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Glaubhaftmachung des geltend gemachten Gewissensgrundes; vorsätzliches Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung vor der ZivildienstoberkommissionRechtssatz
Der Beschwerdeführer mißversteht die Entscheidungsgründe (des Erkenntnisses VfSlg. 11200/1986 - Bescheidaufhebung wegen unzulänglicher Begründung; mangelhafte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gewissensgründen), wenn er annimmt, daß seine Angelegenheit schon zufolge des vom Verfassungsgerichtshof gefällten Erkenntnisses zu seinen Gunsten entschieden sei.
Hat der Antragsteller von Gesetzes wegen das Vorliegen einer bestimmten subjektiven Überzeugung zu bescheinigen, so ist seine Vernehmung als Partei nahezu ausnahmslos das ausschlaggebende Mittel zur Feststellung, ob die behauptete innere Einstellung tatsächlich vorhanden ist; in der Weigerung, einen derartigen Beweis erheben zu lassen, liegt daher eine geradezu gezielte Verletzung der Pflicht zur Glaubhaftmachung. Die Ansicht des Beschwerdeführers, seine bisherigen Darlegungen im Verfahren enthöben ihn von der Pflicht einer weiteren Mitwirkung in diesem Sinn, ist verfehlt, weil die im Instanzenzug angerufene ZDOK eine eigenständige Sachentscheidung zu treffen, also sich selbst ein Bild davon zu machen hatte, ob die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft sind. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, seine Vernehmung als Partei sei deshalb entbehrlich, weil der Senat der Kommission - bis auf zwei Mitglieder - mit jenem Senat personsgleich sei, welcher die erste Berufungsentscheidung gefällt hat, so ist dies schon deshalb unzutreffend, weil eine Beurteilung der in Rede stehenden Art notwendig voraussetzt, daß sämtliche Senatsmitglieder den erforderlichen persönlichen Eindruck vom Antragsteller gewinnen (siehe hiezu zB VfSlg. 10587/1985).
Nicht von Belang ist auch, daß der Beschwerdeführer seiner Beschwerde eine längere handschriftliche Darlegung seiner Gewissenshaltung beischloß; der Verfassungsgerichtshof hat nicht etwa eine Entscheidung in der Verwaltungssache nach Art einer Rechtsmittelinstanz zu treffen, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides unter dem Aspekt verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie der Anwendung verfassungsmäßiger genereller Normen zu prüfen.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verwaltungsverfahren, Beweise, Parteienvernehmung, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B613.1987Dokumentnummer
JFR_10109074_87B00613_01