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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/17/0241 E 25. Mai 1984 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 119 NÖ BauO 1976 sieht nicht vor, daß der Rechtsnachfolger im Grundeigentum mit dem Eigentumsübergang die Stellung eines persönlich für den Aufschließungsbeitrag Haftungspflichtigen erlangt, sondern ordnet an, daß ein gegenüber dem früheren Grundeigentümer erlassener Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem neuen Eigentümer gegenüber dingliche Wirkung dh unmittelbar Rechtswirkung enfaltet.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3dingliche Bescheidwirkung, HaftungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170123.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2010