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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;Rechtssatz
Unter dem Begriff des "Einwurfes" iSd § 2 Abs 3 GSpG 1962 idF 1976/626 ist ein engerer Begriffsinhalt zu verstehen als unter jenem des "Einsatzes", wie er etwa im § 4 Abs 1 legcit verwendet wird oder dem § 2 Abs 1 zugrundeliegt. Unter "Einwurf" ist die Einführung von Geld oder Spielmarken in den Automaten zur sodann selbsttätigen Herbeiführung der Entscheidung über Gewinn und Verlust oder zur selbständigen Ausfolgung des Gewinnes durch den Automaten zu verstehen. Das Betätigen des Glücksspielapparates mit einem Schlüssel ist kein Einwurf (Hinweis E 23.12.1991, 90/17/0330).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170160.X01Im RIS seit
11.07.2001