RS Vwgh 1994/7/14 90/17/0160

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;
GSpG 1962 §2 Abs3 idF 1976/626;
GSpG 1962 §4 Abs1 idF 1976/626;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff des "Einwurfes" iSd § 2 Abs 3 GSpG 1962 idF 1976/626 ist ein engerer Begriffsinhalt zu verstehen als unter jenem des "Einsatzes", wie er etwa im § 4 Abs 1 legcit verwendet wird oder dem § 2 Abs 1 zugrundeliegt. Unter "Einwurf" ist die Einführung von Geld oder Spielmarken in den Automaten zur sodann selbsttätigen Herbeiführung der Entscheidung über Gewinn und Verlust oder zur selbständigen Ausfolgung des Gewinnes durch den Automaten zu verstehen. Das Betätigen des Glücksspielapparates mit einem Schlüssel ist kein Einwurf (Hinweis E 23.12.1991, 90/17/0330).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170160.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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