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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §119;Rechtssatz
Ausgehend davon, daß gesetzliche Bestimmungen über eine Erweiterung der Wirkungen eines Bescheides gegenüber Dritten an sich zulässig sind (VfGH 30.6.1971, B 13/71, VfSlg 6490/1971), sind beim VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendende Regelung des § 119 NÖ BauO 1976 entstanden, die einen Antrag an den VfGH auf Aufhebung dieser Bestimmung rechtfertigten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170123.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2010