RS Vwgh 1994/7/14 92/17/0123

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §119;
B-VG Art140;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausgehend davon, daß gesetzliche Bestimmungen über eine Erweiterung der Wirkungen eines Bescheides gegenüber Dritten an sich zulässig sind (VfGH 30.6.1971, B 13/71, VfSlg 6490/1971), sind beim VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendende Regelung des § 119 NÖ BauO 1976 entstanden, die einen Antrag an den VfGH auf Aufhebung dieser Bestimmung rechtfertigten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170123.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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