RS Vwgh 1994/7/14 93/17/0071

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die durch einen Gegenbeweis zu widerlegende - vom Gesetz aufgestellte - Vermutung bezieht sich (nur) darauf, daß der Zusteller, "Grund zur Annahme" hätte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 17 Abs 1 ZustG), nicht jedoch (auch) darauf, ob es (iSd § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG) "sich ergibt", daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E 22.2.1994, 93/04/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170071.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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