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34 MonopoleNorm
GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;Rechtssatz
Ein Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler liegt bereits dann vor, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahmen des Gerätes möglich ist (Hinweis: E 23.12.1991, 88/17/0010 = ZfVB 1993/2/473). Derjenige, der dies auf seine Rechnung ermöglicht, "führt" iSd § 50 Abs 1 Z 1 GSpG 1962 das Glücksspiel "durch". Die Durchführung des Glücksspieles auf eigene Rechnung bedeutet, daß sich Gewinn UND Verlust, also auch das Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170103.X02Im RIS seit
04.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016