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L74001 Fremdenverkehr Tourismus BurgenlandNorm
TourismusG Bgld 1992 §3 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0227 94/17/0228Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 5 Bgld TourismusG 1992 in der Stammfassung sind die im Anhang B genannten, in den jeweiligen Gemeindegebieten ihre Tätigkeit ausübenden Ärzte - ungeachtet der Bestimmung des § 2 Abs 1 UStG 1972, wonach Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, jedenfalls Unternehmer nach dem Bgld TourismusG 1992.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170226.X01Im RIS seit
03.04.2001