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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §6;Rechtssatz
Hat der Fremde keine Aufenthaltsberechtigung nach § 7 AsylG 1991 (da er nicht "gemäß § 6 AsylG 1991 eingereist ist"), erwächst ihm auch durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres betreffend die Aufrechterhaltung der Abweisung des Asylantrages aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, keine Berechtigung, sich in Österreich bis zum Abschluß des seinen Asylantrag betreffenden Beschwerdeverfahrens aufzuhalten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0099).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180350.X01Im RIS seit
20.11.2000