RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0350

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Fremde keine Aufenthaltsberechtigung nach § 7 AsylG 1991 (da er nicht "gemäß § 6 AsylG 1991 eingereist ist"), erwächst ihm auch durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres betreffend die Aufrechterhaltung der Abweisung des Asylantrages aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, keine Berechtigung, sich in Österreich bis zum Abschluß des seinen Asylantrag betreffenden Beschwerdeverfahrens aufzuhalten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0099).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180350.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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