RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0349

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §32 Abs2 Z2 litb;
StGB §223;
StGB §224;

Rechtssatz

Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist zumal dann kein stichhaltiges Argument gegen die Annahme, der Fremde habe aus seinem alten Reisepaß einen für ihn nachteiligen Vermerk (hier: seiner Zurückweisung nach § 32 Abs 2 Z 2 lit b FrG 1993) entfernt, wenn er gar nicht behauptet, mit dem neuen Reisepaß die Grenze nach Österreich überschritten zu haben, vielmehr die behördliche Feststellung, er sei mit dem in der bezeichneten Weise verfälschten alten Paß eingereist, nicht in Zweifel zieht.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180349.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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