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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist zumal dann kein stichhaltiges Argument gegen die Annahme, der Fremde habe aus seinem alten Reisepaß einen für ihn nachteiligen Vermerk (hier: seiner Zurückweisung nach § 32 Abs 2 Z 2 lit b FrG 1993) entfernt, wenn er gar nicht behauptet, mit dem neuen Reisepaß die Grenze nach Österreich überschritten zu haben, vielmehr die behördliche Feststellung, er sei mit dem in der bezeichneten Weise verfälschten alten Paß eingereist, nicht in Zweifel zieht.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180349.X01Im RIS seit
20.11.2000