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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / RechtsverletzungLeitsatz
Keine Verletzung subjektiver Rechte infolge Erteilung der nach dem Bgld. TierzuchtförderungsG weitestreichenden Deckbewilligung; Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender LegitimationRechtssatz
Die gemäß §12 Abs1 litc des Bgld. TierzuchtförderungsG 1985, LGBl. 19, ereilte "Deckbewilligung C, für eigene und fremde Stuten der Rasse Englisches und Arabisches Vollblut, Halbblut und Warmblut" stellt die umfangmäßig weiteste vorgesehenen Deckbewilligung dar.
Keine befristete Bewilligung: Der bekämpfte Bescheid enthält nämlich das bloß im Körschein eingetragene Enddatum "30.06.1988" nicht, sondern verweist lediglich auf die im §12 Abs4 (erster Satz) leg. cit. getroffene Regelung, daß die Körung eines Vatertiers zeitlich bis zur nächsten Hauptkörung gilt. Die vom Beschwerdeführer unter Gegenüberstellung der lita und b im §3 des Bgld. TierzuchtförderungsG 1985 geübte Kritik, daß bezüglich der vom Bundeshengstenstallamt zu Zuchtzwecken aufgestellten Hengste eine solche Befristung nicht bestehe, richtet sich daher im Ergebnis nicht gegen den Inhalt des angefochtenen Bescheides, sondern ausschließlich gegen das Gesetz. Aus diesem folgt nämlich unmittelbar, daß - mit Ausnahme der Hengste des Bundeshengstenstallamtes - die in einem Bescheid ausgesprochene Körung nur zeitlich beschränkt gilt.
Es ist von vornherein auszuschließen, daß die belangte Behörde durch die Erteilung der dem Verlangen des Beschwerdeführers entsprechenden weitestreichenden Bewilligung subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte. Erscheint aber eine derartige Rechtsverletzung als ausgeschlossen, so fehlt dem Einschreiter gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10015/1984) die Legitimation zur Beschwerdeführung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tierzuchtförderung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B671.1988Dokumentnummer
JFR_10109074_88B00671_01