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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3 Z3;Rechtssatz
Die Begründung des Wohnsitzes setzt den Aufenhalt an einem bestimmten Ort und den Willen, dort zu bleiben, voraus. Ein - wie im Falle eines Untersuchungshäftlings oder Strafhäftlings - zwangsweise begründeter Aufenthaltsort ist kein Wohnsitz (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180279.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010