RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §3 Z3;
FrG 1993 §67 Abs1;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begründung des Wohnsitzes setzt den Aufenhalt an einem bestimmten Ort und den Willen, dort zu bleiben, voraus. Ein - wie im Falle eines Untersuchungshäftlings oder Strafhäftlings - zwangsweise begründeter Aufenthaltsort ist kein Wohnsitz (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180279.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten