RS Vfgh 1989/9/26 B1152/88

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6300 Rinderzucht, Tierzucht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Bgld TierzuchtförderungsG §36 Abs6
Bgld TierzuchtförderungsG §38 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des nach §38 Abs6 Bgld. TierzuchtförderungsG zulässigen Instanzenzuges

Rechtssatz

Die angefochtene Erledigung der Hengstenkörkommission ist nun nicht etwa ein Kommissionsbeschluß, mit dem ein Vatertier (Hengst) einer Beurteilung unterzogen wird, sondern ein solcher, mit dem die Körung, mithin die Beurteilung des Tieres, verweigert wird. Es greift daher der im ersten Satz des sinngemäß geltenden §36 Abs6 festgelegte Ausschluß eines Rechtsmittels nicht Platz, vielmehr ist gegen eine als Bescheid zu wertende Erledigung des gegebenen Inhalts nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zulässig; daher erweist sich die vorliegende Beschwerde selbst unter der (hier nicht geprüften) Voraussetzung als unzulässig, daß man die bekämpfte Erledigung (nur vom Schriftführer aber nicht vom Obmann unterschriebenes Schreiben; vgl. B v 26.09.89, B3/87) als Bescheid im Rechtssinn wertet.

Entscheidungstexte

  • B 1152/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1989 B 1152/88

Schlagworte

Tierzuchtförderung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1152.1988

Dokumentnummer

JFR_10109074_88B01152_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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