Index
96 StraßenbauNorm
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. 354/1985, mit der der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 113 Schoberpaß Straße bestimmt wirdLeitsatz
Zulässiger Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. 354/1985, soweit der Straßenverlauf der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt wird; den gesetzlichen Anforderungen genügende Entscheidungsgrundlagen; Abweisung des AntragesRechtssatz
Beide Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die in dem von der bekämpften Verordnung für die Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegten Bundesstraßenbaugebiet (§15 BStG) liegen, weshalb schon deshalb beide Anträge, soweit sie sich gegen jene Teile der Verordnung BGBl. 354/1985 richten, mit denen die Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt wird, zulässig sind (vgl. VfSlg. 9823/1983).
Die Antragsteller suchen darzutun, daß kein Bedarf nach Errichtung einer Autobahn auf der fraglichen Teilstrecke bestehe und daß einem Ausbau der Bahnstrecke über den Schoberpaß (allenfalls in Verbindung mit dem Ausbau der Bundesstraße) aus ökonomischen Erwägungen und unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes der Vorzug gegenüber dem Autobahnausbau zu geben sei. Sie meinen, daß aus diesen Gründen die verordnete Trasse gesetzwidrig sei. Dabei übersehen sie, daß dem Bundesminister zur Prüfung dieser Frage bei der Verordnungserlassung keine Befugnis zustand, da nach dem einen Teil des BStG bildenden "Verzeichnis 1" die autobahnmäßig auszubauende Verbindung vorgeschrieben ist und die Festlegung einer Trasse nach §4 Abs1 BStG "im Rahmen der Verzeichnisse" zu erfolgen hat (vgl. VfGH v. 23.06.1988, V92/87). Auch die von §4 Abs1 BStG geforderte Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit bezieht sich ausschließlich auf die Festlegung der zu verordnenden Trasse. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme der A 9 Pyhrn Autobahn in das "Verzeichnis 1" des BStG hat der Verfassungsgerichtshof aber keine Bedenken (vgl. E v 20.06.89, V118/88, V9/89).
Aus dem "Technischen Bericht" des der Trassenfestlegung aufgrund von Überarbeitungen letztlich zugrunde liegenden "Generellen Projekts 1980" geht hervor, daß der verordnungserlassende Bundesminister Wirtschaftlichkeitserwägungen angestellt hat. Dabei wurde nicht nur eine Kostenübersicht erstellt, es wurden auch die im fraglichen Abschnitt erforderlichen besonderen Baumaßnahmen (wie Brücken, Unter- und Überführungen und Bachverlegungen) im einzelnen angeführt und in die Kostenschätzung miteinbezogen. Diese Wirtschaftlichkeitsüberlegungen bildeten sodann - nach Abwägung mit den anderen vom Gesetz vorgegebenen Entscheidungskriterien - die Grundlage für die mit der angefochtenen Verordnung fixierte Trasse.
Wie sich bereits aus den Entscheidungsgründen des E v 20.06.89, V118/88, V9/89, ergibt, reicht dies - gerade noch - aus, um den gesetzlichen Anforderungen nach Bewertung und Abwägung der verschiedenen Kriterien (vgl. VfSlg. 9823/1983) zu entsprechen, die vor der Trassenfestlegung vorzunehmen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverlaufsfestlegung, Verordnungserlassung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V10.1989Dokumentnummer
JFR_10109074_89V00010_01