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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Das Verhalten eines Fremden, der mit einem verfälschten Reisepaß ausgestattet in das Bundesgebiet einreist, sich hier aufhält und den Anschein erwecken will, mit diesem Dokument die Erfordernisse des zweiten Teiles des FrG 1993 zu erfüllen, stellt einen krassen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, der angesichts des großen Gewichtes des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden notwendig macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180349.X02Im RIS seit
20.11.2000