RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1994
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
StGB §223;
StGB §224;

Rechtssatz

Das Verhalten eines Fremden, der mit einem verfälschten Reisepaß ausgestattet in das Bundesgebiet einreist, sich hier aufhält und den Anschein erwecken will, mit diesem Dokument die Erfordernisse des zweiten Teiles des FrG 1993 zu erfüllen, stellt einen krassen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, der angesichts des großen Gewichtes des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden notwendig macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180349.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten