RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0266 1 (Hier: Ob die Ehe aufrecht besteht oder nicht, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 ohne Bedeutung)

Stammrechtssatz

Die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch den Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt ein Verhalten dar, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den (weiteren) Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180164.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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