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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0266 1 (Hier: Ob die Ehe aufrecht besteht oder nicht, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 ohne Bedeutung)Stammrechtssatz
Die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch den Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt ein Verhalten dar, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den (weiteren) Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180164.X01Im RIS seit
11.07.2001