Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0520 2Stammrechtssatz
In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen kann die Berufungsbehörde auch von der Vorinstanz nicht herangezogene Gründe aufgreifen, sofern das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährleistet wird (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180401.X01Im RIS seit
27.11.2000