RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0076

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1;
AsylG 1991 §19 Abs3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;

Rechtssatz

Eine Ausweisung eines Fremden gem § 17 Abs 1 FrG 1993 ist unzulässig, wenn dem Fremden das Aufenthaltsrecht gem § 7 AsylG 1991 zukommt (Der auf Grund des vom Fremden gestellten Asylantrages ergangene - erstinstanzliche - Bescheid wurde erst am 3.6.1992 durch Zustellung an den Fremden erlassen. Gem § 25 Abs 1 erster Satz AsylG 1991 war daher das somit am 1.6.1992 noch in erster Instanz anhängig gewesene Asylverfahren "nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen". Demnach hatte auch die Bestimmung des § 19 Abs 3 AsylG 1991 (noch) keine Anwendung zu finden, auf welche sich die am 12.3.1993 vorgenommene Zustellung seines den Asylantrag des Fremden gem § 19 Abs 1 AsylG 1991 abweisenden Bescheides vom 12.2.1993 stützte. Wenn die belangte Behörde unter der Annahme der Rechtswirksamkeit dieser Zustellung von einem die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden beendenden rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens ausging, so verkannte sie die Rechtslage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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