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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/18/0360Rechtssatz
Dafür, daß der Rechtsanwalt das Ende der Beschwerdefrist unrichtig in den Terminkalender eingetragen hat, war nicht, wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, die Störung durch ein dringendes Telefongespräch ursächlich. Vielmehr war die unrichtige Eintragung darauf zurückzuführen, daß der Rechtsanwalt der Fristberechnung nicht die gebührende Beachtung geschenkt hat. Die im gegebenen Zusammenhang - noch dazu bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengen Maßstabes - erforderliche und zumutbare Sorgfalt hätte es notwendig gemacht, nach Beendigung des Telefonates die Berechnung der Beschwerdefrist neuerlich vorzunehmen bzw das allenfalls schon vor Beginn des Telefongespräches berechnete Fristende einer Überprüfung zu unterziehen und erst dann den letzten Tag der Beschwerdefrist in den Terminkalender einzutragen. Das Außerachtlassen der bezeichneten Sorgfalt aber ist als ein den Grad des minderen Versehens überschreitendes Verschulden des Rechtsvertreters des Bf und damit des Bf selbst zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180359.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010