RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0391

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §17;
StGG Art2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Meint der Fremde, daß das Nichtentscheiden über einen Sichtvermerksantrag nicht dazu führen dürfe, daß er aufgrund der Stichtagsregelung des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 schlechter gestellt sei als ein Fremder, über dessen Antrag noch vor dem 1.7.1993 positiv entschieden wurde und erachtet er mit diesem Hinweis § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes für bedenklich, so kann der VwGH diesen Bedenken nicht beipflichten. Denn die Säumigkeit einer Behörde - die der Fremde im übrigen auf dem gesetzlich vorgezeichneten Weg hätte geltend machen können - ist nicht geeignet, die Übergangsbestimmung des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 bzw die in ihr enthaltene Stichtagsregelung (einschließlich damit verbundener Härten im Einzelfall) als unsachlich erscheinen zu lassen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180391.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten