RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0336

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 ist erfüllt, wenn der Fremde bei der Stellung eines Asylantrages einen gefälschten nigerianischen Führerschein vorlegt und verschweigt, daß er bereits knapp ein Jahr zuvor unter einem anderen Namen einen Asylantrag gestellt hat. Er hat damit jedenfalls unrichtige Angaben über den Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet gemacht und dadurch auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs 4 AsylG 1991 erreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180336.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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