RS Vfgh 1989/9/26 B1360/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33 VfGG §87 Abs3 ZPO §146

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, Zurückweisung eines Abtretungsantrages wegen Verspätung

Rechtssatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages

Angesichts der rechtswirksamen Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers (eine Beschränkung der Vollmacht des Rechtsanwalts nur zur Beschwerdeeinbringung ging im vorliegenden Verfahren weder aus der Beschwerde selbst hervor, noch wurde sie dem Verfassungsgerichtshof vor Zustellung des Ablehnungsbeschlusses bekanntgegeben) sowie der Tatsache, daß der Beschwerdeführer erst über drei Monate nach erfolgter Zustellung des ablehnenden Beschlusses und drei Wochen nach seinem behaupteten Auslandsaufenthalt den Verfassungsgerichtshof von der angeblichen Beschränkung der Vertretungsbefugnis seines Rechtsanwalts in Kenntnis setzte, sind die Voraussetzungen des §146 ZPO keinesfalls gegeben.

Zurückweisung eines Abtretungsantrages wegen Verspätung.

Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1988, B1360/88-4, wurde dem Beschwerdeführer durch Zustellung an seinen Vertreter am 30. Jänner 1989 rechtswirksam zugestellt (§9 ZustG). Die Frist zur Einbringung eines Antrags gemäß §87 Abs3 VerfGG beginnt daher mit diesem Tag und endet am 13. Feber 1989.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1360.1988

Dokumentnummer

JFR_10109074_88B01360_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten