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10 VerfassungsrechtLeitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, Zurückweisung eines Abtretungsantrages wegen VerspätungRechtssatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages
Angesichts der rechtswirksamen Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers (eine Beschränkung der Vollmacht des Rechtsanwalts nur zur Beschwerdeeinbringung ging im vorliegenden Verfahren weder aus der Beschwerde selbst hervor, noch wurde sie dem Verfassungsgerichtshof vor Zustellung des Ablehnungsbeschlusses bekanntgegeben) sowie der Tatsache, daß der Beschwerdeführer erst über drei Monate nach erfolgter Zustellung des ablehnenden Beschlusses und drei Wochen nach seinem behaupteten Auslandsaufenthalt den Verfassungsgerichtshof von der angeblichen Beschränkung der Vertretungsbefugnis seines Rechtsanwalts in Kenntnis setzte, sind die Voraussetzungen des §146 ZPO keinesfalls gegeben.
Zurückweisung eines Abtretungsantrages wegen Verspätung.
Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1988, B1360/88-4, wurde dem Beschwerdeführer durch Zustellung an seinen Vertreter am 30. Jänner 1989 rechtswirksam zugestellt (§9 ZustG). Die Frist zur Einbringung eines Antrags gemäß §87 Abs3 VerfGG beginnt daher mit diesem Tag und endet am 13. Feber 1989.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1360.1988Dokumentnummer
JFR_10109074_88B01360_01