RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0324

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Dem Fremden ist es verwehrt, einen Aufenthalt, den er sich nur durch einen unberechtigten Asylantrag verschafft hat, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993 zu seinen Gunsten ins Treffen zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180324.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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