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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §3;Rechtssatz
Dem Fremden ist es verwehrt, einen Aufenthalt, den er sich nur durch einen unberechtigten Asylantrag verschafft hat, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993 zu seinen Gunsten ins Treffen zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180324.X03Im RIS seit
12.06.2001