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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §10 Abs1;Rechtssatz
Da gemäß § 10 Abs 1 AsylG 1991 das Bundesasylamt in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres Asylbehörde erster Instanz ist, hätte es in den Fällen des § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 (Flüchtling verliert Asyl) das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 4 FrG 1993 feststellen müssen. Enthält der Bescheid des Bundesasylamtes in seinem Spruch keine Feststellung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 4 FrG 1993, hat der Bundesminister für Inneres als Asylbehörde zweiter Instanz dadurch, daß er in den Spruch des Bescheides eine solche Feststellung aufgenommen hat, die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG überschritten und damit seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180246.X01Im RIS seit
20.11.2000