RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0246

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §10 Abs1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §37 Abs4;
FrG 1993 §37 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da gemäß § 10 Abs 1 AsylG 1991 das Bundesasylamt in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres Asylbehörde erster Instanz ist, hätte es in den Fällen des § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 (Flüchtling verliert Asyl) das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 4 FrG 1993 feststellen müssen. Enthält der Bescheid des Bundesasylamtes in seinem Spruch keine Feststellung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 4 FrG 1993, hat der Bundesminister für Inneres als Asylbehörde zweiter Instanz dadurch, daß er in den Spruch des Bescheides eine solche Feststellung aufgenommen hat, die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG überschritten und damit seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180246.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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