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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen betreffend die mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides, weil die Abgabenbehörde sich darauf beschränkt hat, anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf das "bekannte Aktenmaterial" zu verweisen und den Betriebsprüfungsbericht sowie die Berufung des Abgabenpflichtigen wörtlich wiederzugeben (Hinweis E 12.1.1994, 92/13/0272).
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130051.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009