RS Vwgh 1994/7/27 91/13/0222

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0203

Rechtssatz

Das subjektive Element der in Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gehegten Absicht zur Erzielung von Gewinnen kann nur aus äußeren Umständen erschlossen werden. Subjektive Beteuerungen der handelnden Personen treten an Beweiskraft gegenüber dem objektiven Erscheinungsbild des äußeren Tatbestandes in den Hintergrund. Wie das Vorliegen einer objektiv Gewinne als aussichtslos erscheinen lassenden Tätigkeit deren Beurteilung als Liebhaberei nicht deswegen hindert, weil der sich Betätigende seine Gewinnerzielungsabsicht beteuert, so ist umgekehrt auch subjektive Gewinnabsicht ungeachtet ihrer Bestreitung dann zu vermuten, wenn sich eine wirtschaftliche Tätigkeit objektiv und auf Dauer gesehen als gewinnträchtig darstellt (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Textzahl 13 zu § 23 EStG 1972; E 24.2.1982, 81/13/0159, 0164, 0165; E 18.9.1991, 91/13/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130222.X02

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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