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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0203Rechtssatz
Das subjektive Element der in Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gehegten Absicht zur Erzielung von Gewinnen kann nur aus äußeren Umständen erschlossen werden. Subjektive Beteuerungen der handelnden Personen treten an Beweiskraft gegenüber dem objektiven Erscheinungsbild des äußeren Tatbestandes in den Hintergrund. Wie das Vorliegen einer objektiv Gewinne als aussichtslos erscheinen lassenden Tätigkeit deren Beurteilung als Liebhaberei nicht deswegen hindert, weil der sich Betätigende seine Gewinnerzielungsabsicht beteuert, so ist umgekehrt auch subjektive Gewinnabsicht ungeachtet ihrer Bestreitung dann zu vermuten, wenn sich eine wirtschaftliche Tätigkeit objektiv und auf Dauer gesehen als gewinnträchtig darstellt (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Textzahl 13 zu § 23 EStG 1972; E 24.2.1982, 81/13/0159, 0164, 0165; E 18.9.1991, 91/13/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130222.X02Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009