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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Die Wahrnehmung der Stellungnahmebefugnis innerhalb der iSd § 4 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verlängerten Frist durch die Naturschutzbehörde setzt voraus, daß die Baubehörde ihre Verpflichtung zur Verständigung der Naturschutzbehörde von der mündlichen Verhandlung iSd § 31 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 erfüllt. Unterbleibt diese Verständigung, so tritt auch dann kein Entfall der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für das Vorhaben ein, wenn von der Naturschutzbehörde keine negative Stellungnahme abgegeben wird. Ein Anhaltspunkt dafür, daß die im § 31 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 vorgesehene Verpflichtung der Baubehörde zur Verständigung der Naturschutzbehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine bloße Ordnungsvorschrift sein sollte, deren Verletzung ohne Konsequenzen bleibt, ist dem OÖ NatSchG 1982 nicht zu entnehmen; dagegen spricht auch der Umstand, daß es der Naturschutzbehörde unter Umständen erst im Zuge einer mündlichen Verhandlung möglich ist, sich ein abschließendes Urteil darüber zu bilden, ob eine negative Stellungnahme abzugeben ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100170.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009