RS Vwgh 1994/7/27 93/10/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1994
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §47;
NatSchG OÖ 1982 §31 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Wahrnehmung der Stellungnahmebefugnis innerhalb der iSd § 4 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verlängerten Frist durch die Naturschutzbehörde setzt voraus, daß die Baubehörde ihre Verpflichtung zur Verständigung der Naturschutzbehörde von der mündlichen Verhandlung iSd § 31 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 erfüllt. Unterbleibt diese Verständigung, so tritt auch dann kein Entfall der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für das Vorhaben ein, wenn von der Naturschutzbehörde keine negative Stellungnahme abgegeben wird. Ein Anhaltspunkt dafür, daß die im § 31 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 vorgesehene Verpflichtung der Baubehörde zur Verständigung der Naturschutzbehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine bloße Ordnungsvorschrift sein sollte, deren Verletzung ohne Konsequenzen bleibt, ist dem OÖ NatSchG 1982 nicht zu entnehmen; dagegen spricht auch der Umstand, daß es der Naturschutzbehörde unter Umständen erst im Zuge einer mündlichen Verhandlung möglich ist, sich ein abschließendes Urteil darüber zu bilden, ob eine negative Stellungnahme abzugeben ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100170.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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