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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der 47. Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer vom 11. Juni 1979, Zl. 470/79, mit der die Gebührenordnung für Vermessungswesen erlassen und für verbindlich erklärt wurde wegen fehlender Legitimation; Disziplinarverfahren anhängig; Ausschöpfung des Instanzenzuges und Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der
"47. Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer vom 11.06.1979, Zl. 470/79, erlassen gemäß §31 IKG, BGBl. 71/1969, mangels Legitimation.
Ist ein Strafverfahren bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen (vgl. VfGH 05.10.1987 V18/87, 13.06.1988 V89,90/87 und 14.03.1989 V196/88). Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß das Gleiche hinsichtlich eines Disziplinarverfahrens gilt.
Mit Beschluß des Disziplinarsenates der Sektion Ingenieurkonsulenten der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten vom 24.04.1987, DV 80/1983, wurde gegen den Antragsteller - wegen Verletzung von Bestimmungen der von ihm bekämpften Verordnung - ein Disziplinarverf eingeleitet. Daraus ergibt sich, daß der Antragsteller die Möglichkeit hat, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen, nach Abschluß des Disziplinarverfahrens eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu erheben und im Rahmen dieses Verfahrens seine Bedenken gegen die bekämpfte Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Disziplinarrecht, ZiviltechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V35.1989Dokumentnummer
JFR_10109074_89V00035_01