RS Vwgh 1994/7/27 94/13/0131

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

In der unrichtigen Adressierung (hier: an den Verfassungsgerichtshof) einer Sendung auf dem Kuvert kann ein minderer Grad des Versehens erblickt werden, wenn das im Kuvert beförderte Schriftstück selbst den Empfänger richtig bezeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130131.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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