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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
In der unrichtigen Adressierung (hier: an den Verfassungsgerichtshof) einer Sendung auf dem Kuvert kann ein minderer Grad des Versehens erblickt werden, wenn das im Kuvert beförderte Schriftstück selbst den Empfänger richtig bezeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130131.X01Im RIS seit
20.11.2000