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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z12;Rechtssatz
Einen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Z 12 StGB muß die Behörde nicht annehmen, wenn der Beschuldigte trotz einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage, angestellt hat.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090102.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010