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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da der Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens und jener der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht identisch sind, ist im Falle einer Änderung des Baubewilligungsansuchens ab dem Zeitpunkt dieser Änderung auch für die Naturschutzbehörde nicht mehr der ursprüngliche Antrag maßgeblich, sondern der geänderte. Für die Naturschutzbehörde beginnt eine neue Stellungnahmefrist zu laufen. Ob die Änderungen des Baubewilligungsansuchens "außenwirksam" sind, ist ohne Belang. Wurde allerdings von der Naturschutzbehörde innerhalb der ihr zur Abgabe einer negativen Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist zum ursprünglichen Ansuchen keine solche negative Stellungnahme abgegeben, dann hat dies zur Folge, daß für die Verwirklichung des ursprünglichen Projektes in naturschutzrechtlicher Hinsicht keine Bewilligung mehr erforderlich ist. Das OÖ NatSchG 1982 enthält keine Bestimmung des Inhalts, daß eine einmal eingetretene Bewilligungsfreiheit durch die Änderung des Baubewilligungsansuchens wieder zunichte gemacht würde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100170.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009