RS Vwgh 1994/7/27 93/10/0170

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §48;
NatSchG OÖ 1982 §31 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs2;

Rechtssatz

Da der Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens und jener der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht identisch sind, ist im Falle einer Änderung des Baubewilligungsansuchens ab dem Zeitpunkt dieser Änderung auch für die Naturschutzbehörde nicht mehr der ursprüngliche Antrag maßgeblich, sondern der geänderte. Für die Naturschutzbehörde beginnt eine neue Stellungnahmefrist zu laufen. Ob die Änderungen des Baubewilligungsansuchens "außenwirksam" sind, ist ohne Belang. Wurde allerdings von der Naturschutzbehörde innerhalb der ihr zur Abgabe einer negativen Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist zum ursprünglichen Ansuchen keine solche negative Stellungnahme abgegeben, dann hat dies zur Folge, daß für die Verwirklichung des ursprünglichen Projektes in naturschutzrechtlicher Hinsicht keine Bewilligung mehr erforderlich ist. Das OÖ NatSchG 1982 enthält keine Bestimmung des Inhalts, daß eine einmal eingetretene Bewilligungsfreiheit durch die Änderung des Baubewilligungsansuchens wieder zunichte gemacht würde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100170.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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