RS Vwgh 1994/7/27 94/09/0088

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs3 litc;
AuslBG §28;
AuslBG §3 Abs5;

Rechtssatz

Die Behauptung eines unentgeltlichen Probearbeitsverhältnisses (- welches dem AuslBG fremd ist -) schließt ein Volontärsverhältnis iSd § 3 Abs 5 AuslBG nicht ein. Geht - wie im Beschwerdefall - die Beschäftigung über ein bloßes Vorführen von Kenntnissen und Fähigkeiten - vor Aufnahme der Beschäftigung - hinaus und ist sie mit einem Anspruch auf Entlohnung verbunden, so kommt der Behauptung, daß die "endgültige" Beschäftigung vorbehalten worden sei, ebensowenig Bedeutung zu, wie einer Unterscheidung zwischen "probeweiser" und bereits "aushilfsweiser" Beschäftigung.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung und andere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090088.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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