RS Vfgh 1989/9/26 B765/89

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Keine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Beschwerdeführer als Rechnungsprüfer eines Fremdenverkehrsverbandes durch eine Mitteilung der Aufsichtsbehörde; kein anfechtbarer Verwaltungsakt; kein Eingriff in ihre Rechtssphäre

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde sowohl mangels eines anfechtbaren Verwaltungsaktes als auch mangels eines Eingriffes in die Rechte der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer wurden lediglich davon in Kenntnis gesetzt, daß die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde des Fremdenverkehrsverbandes Ellmau die Jahresrechnung 1988 einer Vorprüfung unterzogen hat. Eine derartige Mitteilung entbehrt jedoch des Befehls- und Zwangscharakters, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG zwingend verlangt (vgl. VfSlg. 9614/1983). Keinesfalls sind die Beschwerdeführer durch das Verhalten der belangten Behörde in ihrer Prüfungstätigkeit beeinträchtigt, geschweige denn ihres Amtes enthoben worden. Auch ein Eingriff in ihre Rechtssphäre hat sohin nicht stattgefunden.

Entscheidungstexte

  • B 765/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1989 B 765/89

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B765.1989

Dokumentnummer

JFR_10109074_89B00765_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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