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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Beschwerdeführer als Rechnungsprüfer eines Fremdenverkehrsverbandes durch eine Mitteilung der Aufsichtsbehörde; kein anfechtbarer Verwaltungsakt; kein Eingriff in ihre RechtssphäreRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde sowohl mangels eines anfechtbaren Verwaltungsaktes als auch mangels eines Eingriffes in die Rechte der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer wurden lediglich davon in Kenntnis gesetzt, daß die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde des Fremdenverkehrsverbandes Ellmau die Jahresrechnung 1988 einer Vorprüfung unterzogen hat. Eine derartige Mitteilung entbehrt jedoch des Befehls- und Zwangscharakters, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG zwingend verlangt (vgl. VfSlg. 9614/1983). Keinesfalls sind die Beschwerdeführer durch das Verhalten der belangten Behörde in ihrer Prüfungstätigkeit beeinträchtigt, geschweige denn ihres Amtes enthoben worden. Auch ein Eingriff in ihre Rechtssphäre hat sohin nicht stattgefunden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B765.1989Dokumentnummer
JFR_10109074_89B00765_01