RS Vwgh 1994/7/27 92/13/0175

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

EStG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
BAO §260 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0028 5

Stammrechtssatz

Liegt einem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild

intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein

entsprechender Beschluß dieses Organes zugrunde, dann ist der

Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen

Behörde erlassen worden wäre. In diesem Fall liegt trotz

mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein

nichtiger Verwaltungsakt vor.

Schlagworte

Arbeitszimmer Behördenorganisation Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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