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EStGNorm
AVG §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0028 5Stammrechtssatz
Liegt einem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild
intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein
entsprechender Beschluß dieses Organes zugrunde, dann ist der
Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen
Behörde erlassen worden wäre. In diesem Fall liegt trotz
mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein
nichtiger Verwaltungsakt vor.
Schlagworte
Arbeitszimmer Behördenorganisation Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X01Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021