Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 6 (hier: Übertretung in 24 Fällen)Stammrechtssatz
Es trifft nicht zu, daß im Falle einer Übertretung des AuslBG die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG grundsätzlich nicht in Betracht käme (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141). Für den Beschwerdefall hat die belBeh das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe verneint, was schon im Hinblick darauf, daß der Besch in zwei Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090102.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010