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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde durch die Aufnahme in den Erwägungsteil der Bescheidbegründung dem Umstand, daß der Landesnaturschutzbeirat die Ablehnung des Projektes empfohlen und der Umweltanwalt des Landes Steiermark sich in seiner Stellungnahme gegen das Projekt ausgesprochen haben, für ihre Entscheidung Bedeutung beigemessen, so stellt das Unterbleiben des Parteigehörs zu diesen Stellungnahmen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 15.1.1985, 583/79). Dabei macht es in bezug auf das Parteiengehör des Konsenswerbers keinen Unterschied, daß der gesetzliche Auftrag zur Beratung der Landesregierung weder die Eigenschaft eines Amtssachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG noch die eines nichtamtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 AVG vermittelt (Hinweis E 16.1.1984, 93/10/0224).
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100046.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010