RS Vwgh 1994/7/27 90/10/0046

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §27 Abs9;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde durch die Aufnahme in den Erwägungsteil der Bescheidbegründung dem Umstand, daß der Landesnaturschutzbeirat die Ablehnung des Projektes empfohlen und der Umweltanwalt des Landes Steiermark sich in seiner Stellungnahme gegen das Projekt ausgesprochen haben, für ihre Entscheidung Bedeutung beigemessen, so stellt das Unterbleiben des Parteigehörs zu diesen Stellungnahmen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 15.1.1985, 583/79). Dabei macht es in bezug auf das Parteiengehör des Konsenswerbers keinen Unterschied, daß der gesetzliche Auftrag zur Beratung der Landesregierung weder die Eigenschaft eines Amtssachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG noch die eines nichtamtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 AVG vermittelt (Hinweis E 16.1.1984, 93/10/0224).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100046.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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