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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §250 Abs1 litb;Rechtssatz
Für eine Berufungseinschränkung ist die Einhaltung besonderer Formalvorschriften nicht vorausgesetzt; dennoch muß sie ihrem Inhalt nach bestimmt sein, um rechtliche Folgen nach sich zu ziehen (hier: der Abgabenpflichtige erstattete der Abgabenbehörde gegenüber einen "Vergleichsvorschlag", welcher
seinem Inhalt nach ein "Angebot" gegenüber der Abgabenbehörde war, eine Berufungsvorentscheidung bestimmten Ausmaßes zu erlassen - ein ausdrücklicher Verzicht auf die weitere Aufrechterhaltung einzelner Punkte der Anfechtung war der Eingabe nicht zu entnehmen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017