RS Vwgh 1994/7/27 92/13/0058

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litb;
BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für eine Berufungseinschränkung ist die Einhaltung besonderer Formalvorschriften nicht vorausgesetzt; dennoch muß sie ihrem Inhalt nach bestimmt sein, um rechtliche Folgen nach sich zu ziehen (hier: der Abgabenpflichtige erstattete der Abgabenbehörde gegenüber einen "Vergleichsvorschlag", welcher

seinem Inhalt nach ein "Angebot" gegenüber der Abgabenbehörde war, eine Berufungsvorentscheidung bestimmten Ausmaßes zu erlassen - ein ausdrücklicher Verzicht auf die weitere Aufrechterhaltung einzelner Punkte der Anfechtung war der Eingabe nicht zu entnehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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