RS Vwgh 1994/7/27 94/10/0067

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Ein öffentliches Interesse des Fremdenverkehrs an der Rodung liegt nur dann vor, wenn bei Nichterteilung der Rodungsbewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder wenn durch die Rodung eine wesentliche Verbesserung für Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte (hier: die Begründung, daß es aus der Sicht des Tourismus wesentlich sei, die Vielfalt der Landschaft zu erhalten, indem Waldflächen durch Almenlandschaften unterbrochen seien, ist für die Begründung einer Rodungsbewilligung im Interesse des ASt an Vergrößerung der Futterbasis ungeeignet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100067.X02

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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