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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/21 92/15/0002 3Stammrechtssatz
Die Grenze der amtlichen Ermittlungspflicht orientiert sich an der Zumutbarkeit, die bei Auslandsbeziehungen (und bei Inanspruchnahme abgaberechtlicher Begünstigungen) eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfährt (Hinweis: E 17.11.1980, 1885/78). Diese Formel bringt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze findet, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (Hinweis: E 25.7.1990, 89/17/0054, 0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130140.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009