RS Vwgh 1994/7/27 92/13/0175

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1
EStG 1972 §20 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/14/0277 3

Stammrechtssatz

Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Schlagworte

Arbeitszimmer Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X09

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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