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EStGNorm
EStG 1972 §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/14/0277 3Stammrechtssatz
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Schlagworte
Arbeitszimmer Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X09Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021