RS Vwgh 1994/7/27 92/13/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/12 92/13/0272 2

Stammrechtssatz

Keine hinreichende Begründung eines Bescheides liegt vor, wenn die Behörde sich darauf beschränkt, anstatt einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes "Aktenmaterial" hinzuweisen und sie sich lediglich mit einzelnen Gesichtspunkten des Berufungsvorbringens auseinandersetzt, ohne klar zu erkennen zu geben, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130140.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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