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EStGNorm
BAO §260 Abs2Rechtssatz
Der bloße Umstand, daß die einen Bestandteil der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides bildenden Berechnungen automationsunterstützt erstellt wurden, stellt keinerlei Hinweis auf ein Unterbleiben der Beschlußfassung über den Inhalt dieser Berechnungsblätter dar. Denn in gleicher
Weise wird auch die Reinschrift der sonstigen Teile der schriftlichen Bescheidausfertigung naturgemäß erst nach der darüber erfolgten Beschlußfassung ausgefertigt. Aus der nachträglichen Erstellung der Reinschrift der schriftlichen Ausfertigung in ihrem gesamten Umfang kann keinesfalls der Schluß gezogen werden, ihr Inhalt sei durch den Beschluß des Kollegialorgans nicht gedeckt - daher auch keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Schlagworte
Arbeitszimmer Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X03Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021