RS Vwgh 1994/7/27 92/13/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1994
beobachten
merken

Index

EStG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2
BAO §288 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Der bloße Umstand, daß die einen Bestandteil der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides bildenden Berechnungen automationsunterstützt erstellt wurden, stellt keinerlei Hinweis auf ein Unterbleiben der Beschlußfassung über den Inhalt dieser Berechnungsblätter dar. Denn in gleicher

Weise wird auch die Reinschrift der sonstigen Teile der schriftlichen Bescheidausfertigung naturgemäß erst nach der darüber erfolgten Beschlußfassung ausgefertigt. Aus der nachträglichen Erstellung der Reinschrift der schriftlichen Ausfertigung in ihrem gesamten Umfang kann keinesfalls der Schluß gezogen werden, ihr Inhalt sei durch den Beschluß des Kollegialorgans nicht gedeckt - daher auch keine

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Schlagworte

Arbeitszimmer Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X03

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten