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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Einstellung des von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens nach Zurückziehung der Klagen in den Anlaßverfahren in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGGRechtssatz
Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, ist das Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel der Präjudizialitätsbindung besteht - seit der B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 - nur dann, wenn der Verfassungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Klagslosstellung der Partei im Anlaßverfahren kommt.
Eine Klaglosstellung iSd Art140 Abs2 B-VG liegt hier nicht vor. Es besteht auch kein Anlaß anzunehmen, daß hier ein Fall vorliegt, der iS der Vorjudikatur (VfSlg. 10.091/1984, 10.456/1985 und 10.580/1985) einer Klaglosstellung gleichzuhalten wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G89.1989Dokumentnummer
JFR_10109073_89G00089_01