RS Vfgh 1989/9/27 G89/89, G90/89, G91/89, G92/89, G93/89, G94/89, G95/89, G96/89, G97/89, G98/89, G9

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens nach Zurückziehung der Klagen in den Anlaßverfahren in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG

Rechtssatz

Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, ist das Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel der Präjudizialitätsbindung besteht - seit der B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 - nur dann, wenn der Verfassungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Klagslosstellung der Partei im Anlaßverfahren kommt.

Eine Klaglosstellung iSd Art140 Abs2 B-VG liegt hier nicht vor. Es besteht auch kein Anlaß anzunehmen, daß hier ein Fall vorliegt, der iS der Vorjudikatur (VfSlg. 10.091/1984, 10.456/1985 und 10.580/1985) einer Klaglosstellung gleichzuhalten wäre.

Entscheidungstexte

  • G 89-225/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1989 G 89-225/89

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G89.1989

Dokumentnummer

JFR_10109073_89G00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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