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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;Rechtssatz
Mit der Behauptung des Antragstellers, daß seine Aufträge größtenteils von der öffentlichen Hand stammten, wird kein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse iSd § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG idF 1990/450 dargetan, wenn andere inländische oder ausländische Unternehmen in der Lage sind, diese Aufträge zu übernehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090436.X01Im RIS seit
20.11.2000