RS Vwgh 1994/7/27 93/09/0436

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;

Rechtssatz

Mit der Behauptung des Antragstellers, daß seine Aufträge größtenteils von der öffentlichen Hand stammten, wird kein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse iSd § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG idF 1990/450 dargetan, wenn andere inländische oder ausländische Unternehmen in der Lage sind, diese Aufträge zu übernehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090436.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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