RS Vfgh 1989/9/28 G195/88, G196/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1989
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RAO §2 Abs2 idF BGBl 570/1973
RAO §2 Abs2 idF ArtII RechtsanwaltsprüfungsG
RechtsanwaltsprüfungsG ArtVI Abs3 und Abs4

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des §2 Abs2 erster Satz RAO idF des ArtII RechtsanwaltsprüfungsG sowie von Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Rechtsanwaltsprüfung; fehlende Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers; Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung von Teilen des §2 Abs2 RAO und von Teilen des Abs3 des ArtVI sowie von Abs4 des ArtVI des RechtsanwaltsprüfungsG, idF BGBl. 163/1987, mangels Legitimation.

Was die Anfechtung des ersten Satzes des §2 Abs2 RAO idF des ArtII RechtsanwaltsprüfungsG betrifft, liegt die für die Zulässigkeit eines Individualantrages geforderte aktuelle Betroffenheit des Antragstellers schon deshalb nicht vor, weil er auch nach §2 Abs2 RAO idF BGBl. 570/1973 die erforderliche praktische Verwendung in der Dauer von (damals) fünf Jahren noch für längere Zeit nicht erfüllt hat.

Die angefochtenen Teile von Abs3 des ArtVI und Abs4 des ArtVI RechtsanwaltsprüfungsG, idF BGBl. 163/1987, greifen nicht direkt in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, da ihm der Rechtsweg über einen Antrag auf Zulassung zur "Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen" zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • G 195,196/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1989 G 195,196/88

Schlagworte

Rechtsanwaltsprüfung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G195.1988

Dokumentnummer

JFR_10109072_88G00195_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten