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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des §2 Abs2 erster Satz RAO idF des ArtII RechtsanwaltsprüfungsG sowie von Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Rechtsanwaltsprüfung; fehlende Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers; Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung von Teilen des §2 Abs2 RAO und von Teilen des Abs3 des ArtVI sowie von Abs4 des ArtVI des RechtsanwaltsprüfungsG, idF BGBl. 163/1987, mangels Legitimation.
Was die Anfechtung des ersten Satzes des §2 Abs2 RAO idF des ArtII RechtsanwaltsprüfungsG betrifft, liegt die für die Zulässigkeit eines Individualantrages geforderte aktuelle Betroffenheit des Antragstellers schon deshalb nicht vor, weil er auch nach §2 Abs2 RAO idF BGBl. 570/1973 die erforderliche praktische Verwendung in der Dauer von (damals) fünf Jahren noch für längere Zeit nicht erfüllt hat.
Die angefochtenen Teile von Abs3 des ArtVI und Abs4 des ArtVI RechtsanwaltsprüfungsG, idF BGBl. 163/1987, greifen nicht direkt in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, da ihm der Rechtsweg über einen Antrag auf Zulassung zur "Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen" zumutbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwaltsprüfung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G195.1988Dokumentnummer
JFR_10109072_88G00195_01